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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Valeria Bisaccia  (im Weiteren als „Hebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren bzw. Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Mit der durchgeführten Online-Buchung, der schriftlichen Terminvereinbarung oder der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages nimmt die Klientin für sich bzw. für das von ihr angemeldete Kind folgende Vereinbarung zur Kenntnis und erklärt die Kenntnisnahme und Akzeptanz dieser Bedingungen.

2.2. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Klientin.

4. Erreichbarkeit

4.1 Die Hebamme bietet keine durchgängige Rufbereitschaft an. 

4.2 Kann Die Klientin die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichen, ist sie selbst dafür verantwortlich das Krankenhaus oder eine gleichgestellte medizinische Anlaufstelle zu kontaktieren.

5. Mitwirkungspflichten der Klientin

5.1. Die Klientin hat der Hebamme unaufgefordert wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie des/der Neugeborenen notwendig sind.

5.2. Die Klientin hat den Anweisungen der Hebamme Folge zu leisten. Hierfür ist die Klientin verpflichtet der zuständigen Hebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen mitzuteilen. Handelt die Klientin eigenwillig oder folgt der Empfehlung der Hebamme nicht, so sind die Folgen davon in der alleinigen Verantwortung der Klientin.

5.3. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese als auch bei darauffolgenden Anamnesen und Befundbesprechungen alle nötigen Informationen zu erteilen.

5.4. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.

5.5. Bei Verhinderung der  Hebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

5.6. Sollten sich Verständigungsprobleme ergeben, etwa durch Sprachbarrieren, ist es in der Mitwirkungspflicht der Klientin die Hebamme darüber in Kenntnis zu setzen und die Kommunikation bei Bedarf in Form eines Dolmetschers zu ermöglichen. Für etwaige Folgen von Missverständnissen oder fehlender Informationsweitergabe kann die Hebamme nicht haftbar gemacht werden.

5.7. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

6. Terminabsage

6.1. Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme telefonisch mitzuteilen.

6.2. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt, so hat die Klientin der  Hebamme das volle Honorar des geplanten Termins  zu bezahlen.

6.3. Die Hebamme arbeitet als außerklinische Hebamme in einer Hebammenpraxis, in der sie wochenweise eine druchgängige Rufbereitschaft leistet. Aufgrund der Rufbereitschaft kann es vorkommen, dass vereinbarte Termine kurzfristig von der Hebamme verschoben oder abgesagt werden müssen. 

7. Vertretungsbefugnis

7.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen selbst. Sie kann sich im Falle von Krank­heit, Urlaub oder Fortbildung durch eine andere Hebamme vertreten lassen. Diese vertretende Hebamme wird von der Hebamme selbst organisiert. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Ver­tretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. 

7.2. Im Falle einer Vertretung durch eine zweite Hebamme ist die Hebamme dazu berechtigt der Vertretungshebamme personenbezogene Daten, besonders den Gesundheitszustand der Klientin und ihr Kind betreffend, weiter zu geben. 

7.3. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

8. Haftung

8.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht (gemäß Punkt 3.) nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden.

8.2. Die Hebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.

9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege

9.1. Die Hebamme ist Wahlhebamme und rechnet somit privat ab. Ein Teil der Kosten kann unter gewissen Umständen von der Krankenkasse rückerstattet werden. Informationen zur Rückerstattung durch die Krankenkasse: https://www.hebammen.at/eltern/kosten/

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.

10.2. Bei Einzelberatung / -terminen muss der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen auf das angegebene Konto überwiesen werden.

10.3. Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.

 

11. Vertragsauflösung

11.1. Kurzfristige Auflösung des Vertrages im Falle einer vereinbarten Wochenbettbetreuung:

Bei einer kurzfristigen Vertragsauflösung einer vereinbarten Wochenbettbetreung ist eine Stornogebühr von 200€ zu bezahlen. Unter einer kurzfristigen Vertragsauflösung versteht sich die Auflösung  drei Monate oder später vor dem errechnetem Geburtstermin. Von dieser Regelung ausgenommen sind triftige Gründe (medizinische Gründe, kurzfristiger Umzug). 

11.2. Der Vertrag kann jederzeit schriftlich oder mündlich von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

 

13. Anzahl der Vor- und Nachsorgen

13.1 Die Anzahl der Nachsorgeterminen richtet sich individuell nach den Bedürfnissen und dem gesundheitlichen Zustand des Neugeborenen und der Wöchnerin, welcher durch die Hebamme beurteilt wird. Prinzipiell ist bis zum fünften bzw. sechsten Tag nach der Geburt je eine Hausbesuch pro Tag vorgesehen. Weitere Visiten können bei Bedarf und nach Terminvereinbarung innerhalb der ersten acht Lebenswochen des Kindes erfolgen.

13.2 Wird trotz bestehendem Vertrag keine Visite in Anspruch genommen, ist eine Aufwandsentschädigung von 200€ zu bezahlen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.

14.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in angegebener Reihenfolge:

a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB)

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